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FAQ - Häufig gestellte Fragen

 

In unserer täglichen Arbeit begegnen uns oft ganz grundsätzliche Fragen, die die Angehörigen oder Vorsorgenden bewegen. Hier einige kurze Antworten. Bei Bedarf nach mehr Information kontaktieren Sie uns gerne.

01

Bestattungspflicht

 

Bestattungspflicht- und recht unterliegen dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Für NRW sind folgende Anghörige bestattungspflichtig: Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Die Bestattungskosten sind von dem/den Erben zu tragen.

02

Friedhofswahl

 

Jedem Bürger/ jeder Bürgerin steht eine kostenpflichtige Grabstelle auf einem Friedhof ihrer Heimatgemeinde zu. Darüber hinaus können Bürger anderer Gemeinden auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzt werden. In Essen stehen den einheimischen Bürgern alle städtischen Friedhöfe zu Beisetzung zur Verfügung. Eine Beisetzung von Bürgern aus anderen Gemeinden ist in der Regel unproblematoisch. Der Werdener Friedhof und der Bergfriedhof in Essen-Heidhausen sind städtische Friedhöfe. Kirchliche Friedhöfe sind im Regelfall der Beisetzung der Gemeindemitglieder vorbehalten.

03

Friedhofszwang

 

Unabhängig von Feuer- oder Erdbestattung obliegt die Beisetztung des Leichnahms oder der Totenasche nach dem Bestattungsgetz NRW der Beisetzung. Die Beisetzung hat auf einem Friedhof oder einem entsprechnd gewidmeten Beisetzungsplatz (z.B. in einem Friedwald) stattzufinden.

04

Fristen

 

Gemäß Bestattungsgesetz müssen Erdbestattungen in NRW binnen 10 Tagen stattfinden. Bei Feuerbestattungen muss die Totenasche binnen sechs Wochen nach der Kremation stattfinden.

05

Vorsorge

 

Bestattungsvorsorgen können zu Lebzeiten von jedem Bürger/Bürgerin oder bei Bedarf von deren Betreuern rechtsverbindlich geschlossen werden. Die Bestattungsvorsorge kann hierbei von einem rechtsunverbindlichen Beratungsgespräch bis hin zu einem rechtverbindlichen Bestattungsvorsorgevertrag mit Übertragung des Totenfürsorgerechtes an den Bestatter erfolgen. Zur Finanzierung der Bestattung bieten wir die Möglichkeit der unwiderruflichen Abtretung des Bezugsrechtes von Lebens-/Sterbegeldversicherungen an unser Haus, die Einrichtung eines Treuhandkontos oder den Abschluss einer Sterbegeldversicherung an.

 

 

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